SATZUNG
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Frauenmilchbank-Initiative“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.V.
2. Sitz des Vereins ist Hamburg.
3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Förderung der Forschung. Der Verein sieht sein wesentliches Ziel in der möglichst weitgehenden Ernährung Neu- und Frühgeborener mit menschlicher Milch. Für den Fall, dass keine oder nicht genügend Milch der eigenen Mutter zur Verfügung steht, setzt sich der Verein für die Ernährung Frühgeborener und kranker Säuglinge mit hygienisch einwandfreier Spenderinnenmilch aus Frauenmilchbanken ein.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) das Bereitstellen von Informationen für interessierte Kliniken, Fachpersonal, JournalistInnen*, (potenzielle) Milchspenderinnen, Elternvereine, Eltern, Förderer und andere Interessierte,
b) Öffentlichkeitsarbeit,
c) Überzeugungs- und Lobbyarbeit,
d) Organisation von bzw. Teilnahme an Vortragsveranstaltungen, Seminaren, Schwerpunktsymposien,
e) Schulungen und Weiterbildungen,
f) Verfassen von Publikationen,
g) Akquisition von Fördermitteln von privaten Stiftungen und öffentlichen Institutionen. (Um Interessenskonflikte zu vermeiden, nimmt der Verein keine Unterstützung von Firmen an, die Muttermilchersatzprodukte herstellen),
h) Kooperationen mit Kliniken, Frauenmilchbanken, Berufsverbänden, gemeinnützigen Vereinen und anderen privaten und öffentlichen Institutionen und Experten im In- und Ausland.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder - auch Vorstandsmitglieder - können für ihre Tätigkeit für die Erfüllung der Satzungszwecke des Vereines gem. § 3 Nr. 26 a EStG die steuerlich zulässigen Aufwandsentschädigungen in angemessener Höhe erhalten. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand, auch über die Bedingungen und Höhe der Aufwandsentschädigungen. Für die Vereinbarung mit Vorstandsmitgliedern ist die Mitgliederversammlung allein zuständig.
§ 4 Mitglieder
1. Der Verein kann aktive Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder haben.
2. Als Mitglieder kommen keine Personen in Betracht, die dem Vereinsziel zuwiderlaufende Interessen vertreten oder Kooperationen mit Dritten verfolgen, die einen Interessenskonflikt herbeiführen können. Hersteller von Muttermilchersatzprodukten dürfen keine Vereinsmitglieder werden.
3. Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die:
a) sich für den Vereinszweck einsetzt;
b) im Verein aktiv mitwirken möchte.
Weitere Bedingungen können in der Geschäftsordnung festgelegt werden. Aktive Mitglieder besitzen bei Mitgliederversammlungen das aktive und passive Wahlrecht. Juristische Personen haben kein passives Wahlrecht. Diese benennen bei ihrem Eintritt eine natürliche Person als bevollmächtigten Vertreter, spätere Änderungen sind durch schriftliche Erklärung möglich.
4. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte. Fördermitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt, besitzen jedoch weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht und auch kein Stimmrecht.
5. Auf Vorschlag der Mitgliederversammlung können Persönlichkeiten, die sich besonders um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder besitzen dieselben Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.
6. Mitgliedschaftsanträge müssen schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die Mitgliedschaft wird durch die schriftliche Bestätigung des Vorstands erworben. Eine Ablehnung kann ohne Nennung von Gründen erfolgen.
7. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
8. Der Austritt eines Mitglieds ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung, gerichtet an den Vorstand.
9. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
10. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages trotz Mahnung länger als sechs Monate im Rückstand ist. In der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen. Die Streichung kann auch erfolgen, wenn das Mitglied unbekannt verzogen ist.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand und der Geschäftsführer,
c) der Beirat.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstands,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
c) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
d) Beschlussfassung über eine Beitragsordnung,
e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) Bestellung zweier Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Beirat angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sind, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
2. Die Mitgliederversammlung ist spätestens alle zwei Jahre vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen mittels E-Mail einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung ist entweder im virtuellen Verfahren (nachstehend Ziffer 4) oder im Präsenzverfahren (nachstehend Ziffer 5) zu berufen.
4. Im Rahmen einer Online-Versammlung finden sich die Mitglieder zwar an keinem gemeinsamen Ort ein, allerdings geschieht die Stimmabgabe auf elektronischem Weg zeitgleich. Der Ablauf gestaltet sich wie folgt:
a) Die Berufung erfolgt gemäß Ziffer 2 unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und der erforderlichen Angaben, um den Mitgliedern den Zugang zu dem vorgesehenen Chatroom zu verschaffen.
b) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens binnen zwei Wochen nach Zusendung der Einladung beim Vorstand einzureichen. Nicht schriftlich beim Vorstand eingereichte Anträge gelten als formwidrig und finden keine Berücksichtigung. Verspätete formgerechte Anträge müssen den Mitgliedern vor Beginn der Beschlussfassung mitgeteilt werden. Diese Anträge und während der Sitzung der Mitgliederversammlung gestellte Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt.
c) Die Stimmabgabe erfolgt auf elektronischem Weg.
5. Im Präsenzverfahren finden sich die Mitglieder an einem bestimmten Ort zur gemeinsamen Beschlussfassung ein. Der Ablauf gestaltet sich wie folgt:
a) Die Berufung erfolgt gemäß Ziffer 2.
b) Die Ziffer 4 b findet entsprechende Anwendung.
6. Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
7. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
8. Jedes aktive Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat bei der Mitgliederversammlung eine Stimme.
9. Mitglieder können sich von einem anderen Mitglied vertreten lassen, sofern eine schriftliche oder elektronische Vollmacht erteilt und dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Ein Mitglied darf maximal drei weitere Mitglieder vertreten.
10. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Satzungsänderungen wird eine 2/3 Mehrheit der anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen Mitglieder benötigt.
11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Der Vorstand und der Geschäftsführer
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei bis fünf aktiven Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl gewählt werden.
2. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der bisherige Vorstand im Amt. Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden.
3. Ein Vorstandsmitglied, das zurücktreten möchte, muss den Vorstand schriftlich über seine Entscheidung informieren. Wenn sich die Zahl der Vorstandsmitglieder infolge eines Rücktritts auf weniger als zwei Vorstandsmitglieder reduziert, ernennen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit. Diese Berufung ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
4. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer für alle wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten berufen, dieser hat die Stellung eines besonderen Vertreters (§ 30 BGB). Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
5. Der Vorstand und der Geschäftsführer verfügen jeweils über Einzelvertretungsmacht außergerichtlich und gerichtlich. Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben, die eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis regeln kann.
6. Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführer können durch Beschluss der Mitgliederversammlung für ein einzelnes Rechtsgeschäft von der Beschränkung des § 181 BGB befreit werden.
7. Durch Vertrag mit der Mitgliederversammlung können Mitglieder des Vorstands die Geschäfte des Vereins im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses gegen ein angemessenes Entgelt führen. Der Vorstand entscheidet über die Höhe der Vergütung, die dem Geschäftsführer gewährt werden kann.
8. Ein Vorstandsmitglied kann bei Vorstandsversammlungen kraft einer schriftlichen Vollmacht durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.
9. Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung und solche, die aufgrund von Vorgaben von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, selbständig vorzunehmen.
§ 9 Der Beirat
1. Der Beirat hat die Aufgabe, dem Vorstand beratend zur Seite zu stehen, insbesondere in fachlichen Fragen und Fragen, die die Vereinsentwicklung betreffen.
2. Der Vorstand ernennt die Mitglieder des Beirats jeweils für drei Jahre. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Kandidaten für den Beirat vorzuschlagen. Mehrmalige Ernennungen sind möglich. Als Beiratsmitglieder kommen herausragende Persönlichkeiten in Betracht, die ein Interesse daran gezeigt haben, ihre Fähigkeiten, Erfahrung und Wissen in den Verein einzubringen.
3. Der Beirat ist ehrenamtlich tätig.
4. Als Beiratsmitglieder kommen keine Personen in Betracht, die dem Vereinsziel zuwiderlaufende Interessen vertreten oder Kooperationen mit Dritten verfolgen, die einen Interessenskonflikt herbeiführen können.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Gesundheitswesens.
Beschlossen am 2. Mai 2018 in Erfurt, geändert am 9. Juni 2018 in Rostock.